Rechtliches zur Öffentlichen Reiki Tätigkeit

Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVG vom 2.3.2004, Abs. (1 – 22)

 

Reiki-Empfänger müssen folgendermaßen informiert werden:

  • Die Behandlung mit Reiki ersetzt nicht die Behandlung und Diagnose eines Arztes oder Heilpraktikers und deren therapeutische Maßnahmen. Reiki unterstützt und fördert die Selbstheilungskräfte des Körpers und kann dadurch Heilungsprozesse deutlich beschleunigen und fördern. 

Reiki wird angewandt gemäß der Rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Urteil des Bundesver-fassungsgerichts BVG vom 2.3.2004, Abs. (1 – 22).

 

"Reiki-Anwendungen können bereits nach der Ausbildung in den 1. Reiki-Grad gegeben werden, soweit der Anwender verantwortungsvoll und ethisch korrekt mit den Klienten umgeht und sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften hält. Eine Ausbildung als Heilpraktiker, Therapeut oder in sonstigen medizinischen Fachberufen ist hilfreich, aber nicht zwingend, wenn Reiki-Anwender den vom Bundesverfassungsgericht 2004 ausdrücklich eröffneten Weg der geistig-energetischer Heilarbeit beschreiten und sich an die Vorgaben des Beschlusses (AZ: 1 BvR 784/03) halten.  

Praktizierende ohne Heilerlaubnis müssen ohne Diagnosen und unabhängig von Symptomen arbeiten. Wichtig ist u.a. weiterhin das Einverständnis des Klienten, der schriftliche Hinweis, dass der Reiki-Praktizierende, insofern er nicht Arzt oder Heilpraktiker ist, nicht über medizinische Kenntnisse verfügt und der Hinweis darauf, dass notwendige medizinische Behandlungen aufgrund der Reiki-Anwendung nicht abgebrochen oder unterlassen werden sollen." (Zitat ProReiki)

Ärzte, Heilpraktiker, Physio- und Psychotherapeuten setzen Reiki innerhalb ihres eigenen therapeutischen Bereichs ein.